Schamottemörtel (55CH)
Schamottemörtel Schuba®MT-55CH, max. Körnung 0,5 mm, Klassifikationstemperatur 1550 °C, für Schamottesteine / -platten, Profi-Qualität
Restposten zum Sparpreis! So lange der Vorrat reicht!
Unser Schamottemörtel Schuba®MT-55CH ist ein Feuerfestmaurermörtel in Profiqualität. Er eignet sich bestens zum Vermauern von allen üblichen Schamottesteinen und Schamotteplatten in Kamin- und Kachelöfen, Grill- und Gartenkaminen sowie Holz- und Kohlefeuerungen aller Art.
Eigenschaften
- maximale Korngröße: 0,5 mm
- chemisch-keramische Bindung
- Materialbedarf ca. 8 - 10 % vom Gewicht der zu vermauernden Schamottesteine/ Schamotteplatten bei vollflächiger Verarbeitung
- Mindestabnahme 20 kg / Staffelung 20 kg
Hinweis:
Achtung! Dieses Material ist NICHT für Feuerfestbetonierarbeiten geeignet!
Je nach Bestellmenge kann es sein, dass Sie auf Grund der Mengenbegrenzungen für Pakete Teillieferungen erhalten. Sollte dies der Fall sein, bekommen Sie separate Sendungsnummern. Da die Versanddienstleister aktuell ein sehr hohes Auftragsvolumen haben, werden die Pakete tlw. auch an verschiedenen Tagen ausgeliefert.
Technische Daten "Schamottemörtel (55CH)"
Druckfest: | Nein |
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Feuerfest: | Ja |
Hitzebeständig: | Ja |
Klassifikationstemperatur Produkt: | 1550 °C |
Konfigurierbar: | Nein |
Lebensmittelecht: | Nein |
Produktart: | Beton / Mörtel / Putz / Zement |
Produktbeschreibung:
Schamottemörtel in Profi-Qualität, geeignet zum Vermauern aller üblichen Schamottesteine, Isoliersteine, Feuerleichtsteine etc., bestens geeignet für Kamin- und Kachelöfen, Grill- und Gartenkamine, Holz- und Kohlefeuerungen aller Art etc.
Information zur Handhabung, Verarbeitung und Lagerung finden Sie in unserer Produktinformation unter www.schuba-shop.com!
WARNHINWEISE GEFAHRSTOFFE: Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP): Nicht als gefährliches Gemisch betrachtet.
Gefahrenhinweise: Keine.
Sicherheitshinweise: EUH 210 - Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.
Sonstige Gefahren: Keine weiteren spezifischen Gefahren für den Menschen oder die Umwelt bekannt. Gemisch erfüllt nicht die Kriterien für vPvB-Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII